Über uns
Der Verein steht für die Sache
Aktion Therapie e.V. ist ein eingetragener Verein (VR 704875, Amtsgericht Mannheim) mit einem klaren Auftrag: psychotherapeutische Versorgung dort zu ermöglichen, wo das bestehende System an seine Grenzen stößt. Wofür wir stehen und wie wir arbeiten, ist nicht an einzelne Personen gebunden, sondern in unserer Satzung festgehalten – lest sie hier im vollen Wortlaut.
Unser Antrieb
Therapie darf kein Privileg sein.
In Deutschland warten Menschen mit psychischen Erkrankungen im Durchschnitt rund fünf Monate auf den Beginn einer Therapie, außerhalb der Großstädte oft deutlich länger. Manche finden gar keinen. Aktion Therapie e.V. wurde gegründet, um genau hier anzusetzen: direkt, unbürokratisch und vertrauenswürdig.
Wie wir das tun, wer entscheidet und wofür jeder Euro verwendet werden darf, ist nicht Ansichtssache – es steht in unserer Satzung, offen einsehbar für alle.
Alle, die bei Aktion Therapie mitarbeiten, tun das ehrenamtlich.
Vorstand
Wer den Verein vertritt
Der Vorstand besteht laut Satzung aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Beide arbeiten ehrenamtlich, so wie alle im Verein.
Satzung
Unsere Satzung im vollen Wortlaut
Die Satzung regelt Zweck, Aufbau und Arbeitsweise von Aktion Therapie e.V. verbindlich. Klappt die einzelnen Paragraphen auf, um sie zu lesen.
Das Finanzamt Karlsruhe-Stadt hat mit Bescheid vom 15.10.2026 nach § 60a AO festgestellt, dass die Satzung in der Fassung vom 14.07.2026 die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Anerkannt sind mildtätige Zwecke und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
§ 1Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Aktion Therapie – Initiative für psychische Gesundheit. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Steuerbegünstigte Zwecke: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Konkrete Zwecke: Zweck des Vereins ist: 1. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO). 2. Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (Mildtätigkeit im Sinne des § 53 AO).
(3) Satzungszweckverwirklichung: Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: 1. Die finanzielle Unterstützung von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO (Mildtätigkeit) erfüllen, um diesen den rechtzeitigen Zugang zu einer psychotherapeutischen Versorgung zu ermöglichen, sofern eine zeitnahe Deckung durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht gewährleistet ist. 2. Die Übernahme oder Bezuschussung von Kosten für ambulante Psychotherapie bei niedergelassenen Psychotherapeuten für hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO. 3. Die Öffentlichkeitsarbeit und die Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Aufklärung der Bevölkerung über psychische Erkrankungen sowie über bestehende strukturelle Lücken in der psychotherapeutischen Versorgung in Deutschland.
(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke und Ziele des Vereins ideell und/oder finanziell unterstützen möchten, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Die Aufnahme als Fördermitglied erfolgt in Textform beim Vorstand; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Fördermitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und sind nicht berechtigt, Vereinsämter zu bekleiden. Sie haben die Pflicht, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Förderbeitrag zu entrichten.
§ 6Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat im Voraus fällig werdende Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
(2) Die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie der Förderbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für Fördermitglieder kann ein abweichender Mindestbeitrag bestimmt werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt (Einzelvertretungsbefugnis).
(3) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vereinsämter bestellen, insbesondere einen Schatzmeister und einen Schriftführer.
(4) Die weiteren Vereinsämter gehören nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(5) Den Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über Grund und Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vergütung darf nicht unverhältnismäßig hoch sein.
§ 9Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, 2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind der verbleibende Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 1. Änderungen der Satzung, 2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, 3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, 4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 6. die Auflösung des Vereins.
§ 12Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, virtuell oder hybrid durchgeführt werden; über die Form entscheidet der Vorstand und gibt sie mit der Einladung bekannt.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 13Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 14Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung von Menschen in sozialen Notlagen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.